J u g e n d o r d n u n g

des Schwimmclub der

Humboldt-Universität zu Berlin e.V.

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1. Zugehörigkeit
2. Aufgaben
3. Organe
4. Jugendvollversammlung
5. Jugendausschuss
6. Jugendordnungsänderung
7. In-Kraft-Treten

1. Zugehörigkeit

Die Jugend des Schwimmclub der Humboldt-Universität zu Berlin e.V. besteht aus allen Mitgliedern bis zum vollendeten 18. Lebensjahr und dem Jugendausschuss.

2. Aufgaben

Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel in eigener Zuständigkeit. Der Vereinsvorstand wird über die Mittelverwendung informiert.

Die Aufgaben der Vereinsjugend stimmen mit den in der Satzung festgelegten Aufgaben des Schwimmclub der Humboldt-Universität zu Berlin e.V. überein.

3. Organe

Die Vereinsjugend des Schwimmclub der Humboldt-Universität zu Berlin e.V. besteht aus folgenden Organen:
a) der Jugendvollversammlung,
b) dem Jugendausschuss.

4. Jugendvollversammlung

4.1 Oberstes Organ der Vereinsjugend ist die Jugendvollversammlung.

4.2 Die Jugendvollversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen und zwar mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung des Schwimmclub der Humboldt-Universität zu Berlin e.V.

4.3 Die Jugendvollversammlungen werden durch den Jugendausschuss mittels schriftlichem Aushang in der Schwimmhalle einberufen. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens drei und höchstens sechs Wochen liegen. Mit der Einberufung der Jugendvollversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen.

4.4 Stimmberechtigt sind alle jugendlichen Mitglieder des Vereins zwischen dem 14. und dem vollendeten 18. Lebensjahr. Jüngere und ältere Mitglieder können beratend und beobachtend an der Jugendvollversammlung teilnehmen.

4.5 Entscheidungsfindungen:

4.5.1 Die Jugendvollversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Ausgenommen sind Jugendordnungsänderungen (s. Pt. 6). Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

4.5.2 Das Stimm- bzw. Wahlrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Niemand darf zu einer Entscheidung gezwungen werden. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von wenigstens 15 v.H. der stimmberechtigten Anwesenden beantragt wird. Alle abgegebenen Stimmen zählen gleich viel.

4.6 Zu den Aufgaben der Jugendvollversammlung gehören u.a.:
a) Festlegung von Richtlinien für die Tätigkeit des Jugendausschusses,
b) Entgegennahme der Berichte des Jugendausschusses,
c) Entlastung des Jugendausschusses,
d) Wahl des Jugendausschusses,
e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

4.7 Anträge zur Jugendvollversammlung können von den jugendlichen Mitgliedern und von den Mitgliedern des Jugendausschusses gestellt werden. Diese sollen mindestens 2 Wochen vor der Versammlung dem Jugendwart oder seinem Stellvertreter schriftlich mitgeteilt werden. Später eingehende Anträge dürfen in der Jugendvollversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einfacher Mehrheit bejaht wird. Dringlichkeitsanträge auf Jugendordnungsänderungen sind ausgeschlossen.

4.8 Außerordentliche Jugendvollversammlungen müssen einberufen werden, wenn es zwingend erforderlich ist oder wenn mindestens 15 v.H. der zur Jugendvollversammlung stimmberechtigten Jugendlichen des Schwimmclub der Humboldt-Universität zu Berlin e.V. beziehungsweise der Jugendausschuss selbst dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.

4.9 Vereinsvorstandsmitglieder können an der Jugendvollversammlung beratend teilnehmen.

4.10 Die Jugendvollversammlung wird durch den Jugendwart oder einem von ihm Beauftragten geleitet. Von den Jugendvollversammlungen und Jugendausschusssitzungen sind Protokolle anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben sind.

5. Jugendausschuss

5.1 Der Jugendausschuss besteht aus:
a) dem Jugendwart als Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Jugendwart als 2. Vorsitzenden,
c) einer weiblichen Jugendsprecherin,
d) einem männlichen Jugendsprecher.

5.2 Der Jugendwart ist stimmberechtigtes Mitglied des Vorstandes. Bei Abwesenheit kann er dort von seinem Stellvertreter mit Stimmrecht vertreten werden. Letzterer kann beratend an allen Sitzungen des Vorstandes teilnehmen.

5.3 Als Jugendsprecher/in sind alle zur Jugendvollversammlung stimmberechtigten jugendlichen Vereinsmitglieder wählbar. Als stellvertretender Jugendwart sind alle jugendlichen und erwachsenen Vereinsmitglieder ab 16 Jahre wählbar. Als Jugendwart sind alle erwachsenen Vereinsmitglieder wählbar.

5.4 Sollte die Wahl eines Mitgliedes des Jugendausschusses durch die Jugendvollversammlung nicht zustande kommen, so bleibt dieser Posten bis zur nächsten Jugendvollversammlung unbesetzt.

5.5 Der Jugendwart wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt, die übrigen Mitglieder des Jugendausschusses für ein Jahr.

5.6 Der Jugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse der Jugendvollversammlung.

5.7 Die Sitzungen des Jugendausschusses finden nach Bedarf statt, jedoch mindestens zweimal jährlich. Der Jugendausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Zur Beschlussfassung genügt die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Jugendwarts bzw. bei dessen Abwesenheit seines Stellvertreters.
Zu den Sitzungen können vom Jugendausschuss Vorstandsmitglieder zur Beratung eingeladen werden.

6. Jugendordnungsänderung

Eine Änderung der Jugendordnung des Schwimmclub der Humboldt-Universität zu Berlin e.V. ist nur im Rahmen einer Jugendvollversammlung möglich und erfordert eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

7. Inkrafttreten

Die Jugendordnung ist von der Jugendvollversammlung am 20.01.2003 beschlossen worden.

Die Jugendordnung wurde zuletzt durch die Jugendvollversammlung am 10.01.2006 geändert.


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aktualisiert am: 07.05.2006
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